Have any questions?
+44 1234 567 890

Pfandpflicht ab 2023 – auch für Obstwein
In drei Monaten beginnt nach dreijähriger Pause das lang ersehnte Baumblütenfest. Dabei hat sich nicht nur das Konzept des Festes verändert. Auch das Verpackungsgesetzt der Bundesregierung liefert neue Vorschriften zur Pfandpflicht von PET-Flaschen.
Anbieter von Obstwein sind verwirrt. Gilt die Pfandpflicht auch für den Verkauf von Obstwein? Ab wann gilt sie? Und welche Möglichkeiten gibt es für Obstbauern.
Die Veranstaltungsgesellschaft Werder (Havel) liefert Antworten auf die häufig gestellte Frage:
Einweg- und Mehrweggetränkeflaschen (PET) müssen ab 2023 Pfand haben.
Gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b und c VerpackG ist eine Pfandpflicht für Weinmischgetränke Getränke und weinähnliche Getränke von der Pfandpflicht nach Abs. 1 bis Abs. 3 ausgenommen. Diese wurde jedoch mit § 31 Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 VerpackG revidiert, wenn die voran genannten Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt sind. Hierfür bedarf es einer Pfandpflicht. Auf Nachfrage hat die Bundesregierung bestätigt, dass ab 2022 alle Einweg- und Mehrwegkunstoffgetränkeflaschen mit Pfand in Verkehr gebracht werden müssen. Eine Ausnahmeregelung seitens der Bundesregierung ist gesetzlich nicht möglich.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass alle Anbieter von Obstwein nicht um die Pfandpflicht herum kommen.
Da die VGW rein als Veranstalter fungiert, kann sie keine Mehrwegflaschen organisieren. Sie kann lediglich die Informationen weitergeben. Obstwein-Anbieter sind dazu angehalten sich nach einer geeigneten Alternative zu erkundigen.